Ärztliche Schweigepflicht: Bei Verstoß drohen hohe Strafen

Die ärztliche Schweigepflicht gilt als ein hohes Gut, weil sie so wichtig für das Vertrauen von Patienten zu ihren Ärzten ist. Aber was, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft nach Verbrechern fahnden? Oder eine 15-jährige ohne das Wissen der Eltern um einen Schwangerschaftsabbruch bittet? Wer gegen die Schweigepflicht verstößt, muss im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe rechnen oder verliert seine Zulassung. Mitarbeitern droht die fristlose Kündigung. Doch auch für die ärztliche Schweigepflicht gelten Ausnahmen.

Ärztliche Schweigepflicht: Die wichtigsten Punkte

Ärzte, aber auch Apotheker, Psychotherapeuten oder Angehörige anderer Heilberufe sind verpflichtet, über alles zu schweigen, was sie im Zuge der Behandlung über Patienten erfahren – und das auch über den Tod des Patienten hinaus. Auch die Mitarbeiter unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Darüber muss sie der Arbeitgeber belehren und dieses schriftlich dokumentieren.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt für:
  • Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen, Aufzeichnungen des Arztes und schriftliche Mitteilungen des Patienten an den Arzt
  • Informationen über persönliche, berufliche oder finanzielle Lebensumstände
  • den Namen des Patienten und die Tatsache, dass er in Behandlung ist.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt gegenüber allen anderen Personen, also auch:
  • Angehörigen und Freunden der Patienten
  • Angehörigen und Freunden des Arztes und seiner Mitarbeiter
  • Ermittlungsbehörden und Gerichten
  • Arbeitgebern der Patienten
  • Ärzten, die nicht in die Behandlung eingebunden sind

 

Strafen bei Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

Die Schweigepflicht des Arztes beruht auf drei Rechtsgrundlagen:

Verletzen Arzt oder Ärztin die Schweigepflicht, kann das unterschiedliche Folgen haben: Nach dem Strafgesetzbuch droht ihnen eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr. Wegen des Verstoßens gegen die ärztliche Berufsordnung können sie ihre Approbation verlieren. Und der Patient oder die Patientin kann sie aufgrund des Behandlungsvertrages auf Schadensersatz verklagen.

Ärztliche Schweigepflicht: Ausnahmen

Umso wichtiger ist es für den Arzt, seine Schweigepflicht zu kennen. Und auch zu wissen, wann er sie brechen darf. Zum Beispiel ist es kein Problem, Abrechnungsdaten von Kassenpatienten an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln – indem die Patienten ihre Versichertenkarte abgeben, erklären sie ihr Einverständnis. Privatpatienten dagegen müssen ihr schriftliches Einverständnis für die Datenweitergabe geben, falls der Arzt die Rechnung von einer privatärztlichen Verrechnungsstelle machen lässt.

Wann darf die Schweigepflicht noch gebrochen werden?

Zum Schutz eines höheren Rechtsgutes: Wenn eine Ärztin zum Beispiel bei einem Kind Misshandlungen feststellt, darf sie die Polizei informieren. Wenn ein Arzt von einer bevorstehenden Straftat erfährt, muss er ebenfalls die Behörden informieren.

Bei Meldepflicht: Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Ärzte, bestimmte übertragbare Krankheiten zu melden, zum Beispiel dem Gesundheitsamt oder dem RKI. Geburten und Todesfälle müssen sie dem Standesamt melden.

Für die Wahrung berechtigter eigener Interessen: Ein Arzt darf sich vor Gericht verteidigen, wenn ein Patient ihn verklagt.

Mit Schweigepflichtsentbindung: Patienten erlauben damit zum Beispiel ihrem Arzt, ihre Daten für eine wissenschaftliche Studie zur Verfügung zu stellen.

Wer kann Arzt von Schweigepflicht entbinden?

Grundsätzlich nur der Patient oder die Patientin selbst. Diese Entbindung kann aber verschiedene Formen haben. Nimmt ein Patient seine Ehefrau mit zum Arztgespräch, entbindet er den Arzt damit von seiner Schweigepflicht. Die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Angehörigen entfällt ebenfalls, wenn eine Patientin zum Beispiel bewusstlos ist. Die Ärzte dürfen nahe Angehörige dann über den Gesundheitszustand informieren, weil das mutmaßlich im Sinne der Bewusstlosen ist. Mit einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung erlauben Patienten einem Arzt oder einer Ärztin, Informationen ausdrücklich zu einem bestimmten Zweck weiterzugeben.

 

Wenn die Staatsanwaltschaft fragt

Auch gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten besteht die ärztliche Schweigepflicht. Allerdings dürfen Krankenhäuser und Pflegeheime nach dem Bundesmeldegesetz § 32 (2) seit 2015 den Behörden zumindest Auskünfte über den Aufenthalt von Personen in ihrer Einrichtung geben. Voraussetzung: Es muss zur Verfolgung von Straftaten, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr nötig sein. Aber auch dann dürfen die Mitarbeiter nur den Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und das Datum von Aufnahme und Entlassung weitergeben. Alles andere – medizinische Daten, Informationen über familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse – unterliegt weiterhin der ärztlichen Schweigepflicht.

Ärztliche Schweigepflicht gegenüber Eltern

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber den Eltern von Patienten. Hierbei kommt es aber sehr auf das Alter des Kindes an. Um für ihre Kinder sorgen zu können, müssen Eltern über Untersuchungsergebnisse und deren Konsequenzen informiert werden. Das gilt besonders für jüngere Kinder. Bis zum Alter von 14 Jahren gelten Kinder als nicht in der Lage, eigene Entscheidungen für medizinische Behandlungen und Eingriffe zu treffen. Ab einem Alter von 16 Jahren gelten Minderjährige dann als reif genug, für den eigenen Körper Verantwortung zu übernehmen. Das sind jedoch nur Richtwerte. Im Einzelfall muss die Einwilligungsfähigkeit und Reife der betreffenden Jugendlichen geprüft werden.

 

Fallbeispiel:

Eine 15-jährige will sich bei der Gynäkologin ein Verhütungsmittel verschreiben lassen. Ihre Mutter sitzt im Wartezimmer. Bei der Untersuchung stellt sich heraus, dass das Mädchen schwanger ist. Sie erklärt, abtreiben zu wollen, und bittet ausdrücklich darum, ihre Eltern nicht zu informieren. Die Ärztin überweist sie zur Beratungsstelle und ins Krankenhaus. Dort wird jedoch festgestellt, dass die Schwangerschaft schon zu weit fortgeschritten ist, um aufgrund der Beratungslösung beendet zu werden. Kurz vor der Geburt des Kindes kommt das Mädchen zusammen mit ihrer Mutter in die Praxis der Ärztin. In der Folge klagt das Mädchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil die Ärztin ihre Eltern nicht informiert hat. Wenn sie das getan hätte, so die Argumentation, hätten ihre Eltern sie frühzeitig unterstützen können, die Schwangerschaft doch noch abzubrechen. Das Kölner Landesgericht weist die Klage 2008 jedoch ab: Die ärztliche Schweigepflicht gelte grundsätzlich auch bei Minderjährigen. Die Jugendliche habe ausdrücklich verlangt, die Eltern nicht zu informieren. Und sie habe sowohl in der Praxis als auch vor Gericht den Eindruck erweckt, die nötige Reife für solch eine Entscheidung zu haben.

Ärztliche Schweigepflicht ist früheste Form von Datenschutz

Schon vor etwa 2000 Jahren hat der griechische Arzt Hippokrates eine ärztliche Schweigepflicht formuliert: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Auch das Genfer Ärztegelöbnis, das 1948 den Hippokratischen Eid mit einer Neufassung der ärztlichen Ethik ablöste, hält die Schweigepflicht bis heute fest: „Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.“

Die Anweisung, Informationen über Patienten nicht weiterzugeben, ist eine der frühesten Formen des Datenschutzes. Mittlerweile wird die ärztliche Schweigepflicht durch das Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung ergänzt. Sie regeln zusätzlich die Datenverarbeitung und die Sicherheit personenbezogener Daten, die in einer Datei erfasst sind. (sas)