Bildschirmarbeitsplatzverordnung – Arbeitgeber ist in der Pflicht

Auch wenn es die Bildschirmarbeitsverordnung unter diesem Namen gar nicht mehr gibt, steht der Begriff bei vielen immer noch für gesetzliche Regelungen zur Gestaltung eines Computer-Arbeitsplatzes. Heute finden sich diese Regelungen im Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Für die Arbeitgeber bedeutet das: Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung sind – wie für andere Arbeitsstätten – auch für Bildschirmarbeitsplätze Pflicht.

Der Bildschirmarbeitsplatz in der Arbeitsstättenverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung, fälschlicherweise oft auch Bildschirmarbeitsplatzverordnung genannt, ist 2016 in der Arbeitsstättenverordnung aufgegangen. Dort stehen die Regelungen zur Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes in Abschnitt 6 des Anhanges (Quelle 1).

  • §3 der Arbeitsstättenverordnung (Quelle 2) schreibt Arbeitgebern vor, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen durchzuführen. Entsprechend dieser Gefährdungsbeurteilung müssen sie die Beschäftigten schulen, und zwar auch über „arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten“ (§ 6 ArbStättV). (Quelle 3)

Gefahren des Bildschirmarbeitsplatzes

Das Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung bleibt auch in der Arbeitsstättenverordnung bestehen: Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Bildschirmarbeit kann körperliche, visuelle und psychische Belastungen mit sich bringen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) führt in ihrer Informationsschrift „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung“ (Quelle 4) genauer aus, was die Gefahren für die Beschäftigten sind.

Körperliche Belastung: Wenn Menschen stundenlang mehr oder weniger bewegungslos vor dem Computer sitzen, ist das auf Dauer schädlich. Die DGUV spricht von einer „Zwangshaltung“, die zu Beschwerden am Muskel-Skelett-System führt. Der Bewegungsmangel könne aber auch zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Typ-2-Diabetes führen.

Visuelle Belastung: Auch die Augen werden von der Arbeit an Bildschirmen gefordert. Überlastung zeigt sich häufig durch Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen oder Flimmern vor den Augen. Fehlhaltungen, um etwa eine Kurzsichtigkeit auszugleichen, führen zu Beschwerden am Bewegungsapparat.

Psychische Belastung: Monotonie, wie sie mit der Arbeit am Computer einhergehen kann, gilt als negative Belastung der Psyche.

Bildschirmarbeitsplatz: Vorschriften gemäß Gesetz

Der Anhang (Quelle 1) der Arbeitsstättenverordnung stellt an Bildschirmarbeitsplätze deshalb folgende Anforderungen:

  • Die Beschäftigten müssen die Möglichkeit haben, die Arbeit am Computer regelmäßig zu unterbrechen – entweder durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen.
  • Die Beschäftigten müssen Platz haben, um zwischen verschiedenen Arbeitshaltungen zu wechseln.
  • Der Bildschirm darf nicht reflektieren oder flimmern und muss leicht dreh- und neigbar sein; Schrift und Grafik müssen gut erkennbar sein.
  • Die Tastatur sollte vom Bildschirm getrennt sein; Laptops dürfen ohne separate Tastatur nur für kurze Zeit verwendet werden.
  • Der Schreibtisch muss groß genug sein, damit die Beschäftigten Maus und Tastatur sowie Schriftgut und andere Arbeitsmittel flexibel – also ihren Bedürfnissen entsprechend – anordnen können, die Arbeitsfläche darf nicht reflektieren.
  • Die Beleuchtung muss hell genug sein und darf nicht blenden.
  • Auf Wunsch der Beschäftigten muss der Arbeitgeber Fußstütze und Manuskripthalter bereit stellen.
  • Mehrere Monitore müssen ergonomisch angeordnet sein.
Ab wann Bildschirmarbeitsplatz?

Nicht jeder Arbeitsplatz mit Monitor ist gleich ein Bildschirmarbeitsplatz. Ein Bildschirmgerät besteht aus Bildschirm, Tastatur und Rechner. Was nicht darunter fällt, erläutert die DGUV (Quelle 4)

  • Fernsehgeräte oder Monitore für die Überwachung von Gebäuden
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder digitale Anzeigen etwa an Uhren oder Messgeräten
  • Schreibmaschinen mit höchstens einzeiligem Display

Neu kam mit der Arbeitsstättenverordnung, dass auch Telearbeitsplätze gemäß den Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze gestaltet werden müssen. In der Bildschirmarbeitsverordnung war das noch nicht der Fall. Als Telearbeitsplatz gilt aber nur der Ort, etwa im Homeoffice, wo Arbeit wiederholt und über einen längeren Zeitraum erledigt wird. Die Arbeit am Laptop im Zug zum Beispiel fällt nicht darunter.

Bildschirmarbeitsplatz: Ergonomie

Laut Anhang (Quelle 1) zur Arbeitsstättenverordnung sollen auf Bildschirmarbeitsplätze die Grundsätze der Ergonomie angewandt werden. Als ergonomisch gelten Arbeitsplätze, wenn sie „den physischen und psychischen Gegebenheiten des Menschen so angepasst sind, dass einseitige, zu hohe Belastung vermieden wird“ (DGUV, S. 28). Deshalb ist es wichtig, dass die Beschäftigten Schreibtisch, Bildschirm und andere Arbeitsmittel möglichst einfach entsprechend ihren Bedürfnissen einstellen können.

Die DGUV nennt zum Beispiel folgende Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz:

  • Der Bildschirm sollte dreh- und neigbar sein.
  • Die Helligkeit des Bildschirmes, die Zeichengröße und der Zeilenabstand sollten einstellbar sein.
  • Die Tastatur sollte neigbar sein und frei auf dem Schreibtisch verschoben werden können.
  • Die Maus sollte an die Handgröße des Benutzers angepasst sein und die Tasten leicht zu drücken sein.
  • Der Schreibtisch sollte höhenverstellbar sein, Beinfreiheit bieten und den Wechsel zwischen sitzender und stehender Arbeitshaltung ermöglichen.
  • Der Stuhl sollte höhenverstellbar, drehbar und auf Rollen sein, Armstützen haben und dynamisches Sitzen ermöglichen.

Übrigens: Auch in Sachen Ergonomie am Arbeitsplatz  kommt der Unterweisung eine besondere Bedeutung zu: „Ein Arbeitsplatz gilt erst dann als ergonomisch eingerichtet, wenn der Beschäftigte am Bildschirmarbeitsplatz im Umgang mit seinen Arbeitsmitteln unterwiesen ist und diese sinnvoll nutzen kann“, sagt die DGUV (Quelle 4). (sas)

Quelle 1: Anhang ArbStättV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 2: § 3 ArbStättV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 3: § 6 ArbStättV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 4: DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ (bghm.de)