Brandschutzplan oder Brandschutzordung? webtvcampus klärt auf

Brandschutzplan – das klingt wie etwas, das ein Unternehmen, ein Krankenhaus oder eine Jugendhilfeeinrichtung haben sollte. Entsprechend oft werden im Internet Informationen dazu gesucht. Doch Christoph Hebborn, Brandschutzbeauftragter des Klinikums Leverkusen, meint: „Den Begriff gibt es überhaupt nicht.“

Brandschutzordnung: nicht Brandschutzplan

Brandschutzordnung, nicht Brandschutzplan,  heißt das Regelwerk, das Brände verhüten soll und das richtige Verhalten der Personen im Gebäude im Falle eines Brandes beschreibt. Brandschutzbeauftragte wie Christoph Hebborn verfassen solch eine Brandschutzordnung.
Wie sie auszusehen hat, ist in der DIN 14096 (Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen) festgelegt.

 

Sie besteht aus drei Teilen:

  • Teil A richtet sich an alle Personen, die sich zum Zeitpunkt eines Brandes im Gebäude befinden. Sie wird ausgehängt und gibt Anweisungen, wie sich jeder im Brandfall verhalten sollte. Auf dem DIN-A-4-Blatt steht zum Beispiel „Ruhe bewahren“ und „Brand melden“. „Bei uns hängt sie in jedem Eingangsbereich“, sagt Hebborn.
  • Teil B richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und darüber hinaus an alle Personen, die sich für längere Zeit im Gebäude befinden. Das gilt  für Bewohner eines Pflegeheimes oder einer Jugendhilfeeinrichtung, aber auch für Personal von Fremdfirmen. Teil B wird nicht ausgehängt, sondern im Internet oder als Ausdruck verfügbar gemacht. Darin erfahren Personal und Bewohner, was in Sachen Brandverhütung und im Falle eines Brandes zu tun ist, z.B., dass Rettungswege freigehalten und Brandschutztüren nie verkeilt werden dürfen, damit sie bei Rauchentwicklung automatisch schließen können.
  • Teil C ist für Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben gedacht. Das sind allen voran die Brandschutzbeauftragten, aber auch die Brandschutzhelfer, die die Einrichtungen in bestimmter Zahl ausbilden müssen. Hier geht es um Themen wie die Räumung des Gebäudes und Evakuierung von Patienten oder Bewohnern.

Die Brandschutzordnung sollte laufend aktualisiert werden. Spätestens alle zwei Jahre muss sie auf ihre Aktualität überprüft werden.

 

Brandschutz: Keinen Plan? Schulung ist Pflicht!

Auch das richtige Verhalten gemäß der Brandschutzordnung muss regelmäßig geübt werden. Die Schulung im Brandschutz ist gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten – Maßnahmen gegen Brände (ASR 2.2) Pflicht für alle Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr.

 

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„Brandschutzplan“: Oberbegriff für verschiedene Pläne aus dem Brandschutz

Der Begriff „Brandschutzplan“ wird oft auch als Oberbegriff für verschiedene Pläne aus dem Arbeitsbereich der Brandschutzbeauftragten genommen. Dazu gehören neben dem Feuerwehrplan die Flucht- und Rettungspläne.

Feuerwehrplan: Den erstellen die Brandschutzbeauftragten für die Feuerwehr, damit diese ihren Einsatz richtig planen kann. Er zeigt detailliert die Gebäudestruktur: Wo ist der Hauptzugang, wo kann die Feuerwehr anfahren, wo findet sie das Feuerwehrinformationszentrum (FIZ) mit den Laufkarten? Wo sind die Brandschutztüren?

„Der Feuerwehrplan wird auch bei uns im Haus reichhaltig genutzt“, sagt Christoph Hebborn. Denn nirgendwo sonst sind alle Räume so genau mit Lage, Funktion und Zimmernummer festgehalten.

 

Flucht- und Rettungsplan: Wichtig für den Brandschutz, aber kein Brandschutzplan, sind auch die Flucht- und Rettungspläne. Sie enthalten wichtige Informationen für die Personen im Gebäude: Wo sind die Notausgänge, wo die Feuerlöscher und die Defibrillatoren?

„Sie werden aus dem Feuerwehrplan generiert, enthalten aber Informationen, die die Feuerwehr nicht braucht – zum Beispiel, wo die Druckknopfmelder sind. Wenn die Feuerwehr kommt, ist der Brand ja schon gemeldet“, erklärt Christoph Hebborn. Sie müssen – genau wie Teil A der Brandschutzordnung – aushängen, und zwar immer lagerichtig: Wer darauf schaut, kann sofort erkennen, wo die angegebenen Einrichtungen im Verhältnis zur eigenen Position zu finden sind.

 

 

Flucht- und Rettungspläne sind verpflichtend nach der Arbeitsstättenverordnung § 4 Abschnitt 4 (ArbStattV):

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

 

Quelle 1: ArbStättV – Verordnung über Arbeitsstätten

Quelle 2: Unterweisung, Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte – Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e. V. (bvbf)