Hygieneplan richtig erstellen: Wie geht das?

Webtvcampus sprach mit Heike König, Stabsstelle Hygine in der Alexianer Münster GmbH.

 

Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen – wer einen Hygieneplan richtig erstellen will, sollte alle Vorgaben von Bund und Ländern berücksichtigen und prüfen, was davon in der jeweiligen Pflegeeinrichtung umgesetzt werden muss. „Eine Kombination von dem, was allgemein wichtig ist, und von dem, was vor Ort gemacht wird“, beschreibt Heike König von der Alexianer Münster GmbH. Sie hat webtvcampus bei der Produktion des Hygienekurses für ambulante Pflegedienste beraten.

 

Großen Trägern von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens empfiehlt sie, einen Rahmenhygieneplan zu erarbeiten, der dann im Einzelnen auf die Erfordernisse etwa von Pflegeheimen, Kitas oder Jugendhilfen heruntergebrochen wird.

Welche Pflegeeinrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen?

Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sind nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu verpflichtet, mit entsprechenden Maßnahmen Infektionen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu verhindern (Quelle 1). Deshalb ist es für sie wichtig, den Hygieneplan richtig zu erstellen.

 

Zu den Einrichtungen gehören sowohl stationäre Pflegeheime mit Dauer- oder Kurzzeitpflegeplätzen als auch teilstationäre Tagespflege- oder Nachtpflege-Einrichtungen. Als drittes werden ambulante Pflegedienste zu den Einrichtungen gezählt. Auch sie müssen nachweisen, dass sie dem Stand der Wissenschaft entsprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz umsetzen – zum Beispiel mit einem Hygieneplan.

Wer prüft den Hygieneplan?

Die Gesundheitsämter prüfen bei ihren jährlichen Begehungen, ob ein Hygieneplan richtig erstellt worden ist und auch umgesetzt wird. Nach den Erfahrungen von Heike König interessiert sich das Gesundheitsamt jedes Jahr für ein anderes Schwerpunktthema, zum Beispiel das Thema „Wäsche“ oder das Thema „Flächendesinfektion“. Auch der Medizinische Dienst schaut bei seiner jährlichen Prüfung auf den Hygieneplan.

Was steht im Hygieneplan?

Um den Hygieneplan richtig zu erstellen, müssen darin die für den jeweiligen Einsatzort erforderlichen Maßnahmen beschrieben werden. Das gilt für die Bereiche

  • Reinigung
  • Flächendesinfektion
  • Wäsche
  • Umgang mit Lebensmitteln
  • Umgang mit Infektionen und Meldepflichten
  • Abfallentsorgung

 

Und schließlich geht es um das Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – von der Händehygiene über den Hautschutz bis zum Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung.

Was muss der Hygieneplan berücksichtigen?

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird von den einzelnen Bundesländern mit Hygieneverordnungen umgesetzt (Quelle 2). Diese müssen ebenso berücksichtigt werden, um den Hygieneplan richtig zu erstellen, wie die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert-Koch-Institut (Quelle 3). Sie hat durch das IfSG den Auftrag, diese Empfehlungen zu erarbeiten. Außerdem geben die jeweiligen Landeszentren für Gesundheit Empfehlungen und teilweise auch Rahmenhygienepläne heraus. Auch der Arbeitsschutz spielt eine Rolle.

Hygieneplan für stationäre und teilstationäre Pflege

Wer für die stationäre oder teilstationäre Pflege einen Hygieneplan richtig erstellen möchte, kann sich zum Beispiel am Rahmenhygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime des Landes Sachsen orientieren. (Quelle 4) Er beruht auf einem Rahmenhygieneplan, den die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in einem Länder-Arbeitskreis erarbeitet haben.

 

Darin geht es zum Beispiel auch um die Hygiene bei bestimmten Behandlungsmaßnahmen – Injektionen, Kathetern, Sondenernährung, aber auch Pflegemaßnahmen wie Mundhygiene. Auch dem Umgang mit Verstorbenen ist ein Kapitel gewidmet.

Hygieneplan für ambulante Pflegedienste

Auch für ambulante Pflegedienste gibt es einen Rahmenhygieneplan des Länder-Arbeitskreises zur Erstellung von Hygieneplänen (Quelle 5). Damit lässt sich ein Hygieneplan richtig erstellen. Er gibt Empfehlungen für die Erarbeitung eines spezifischen Hygieneplans, der an konkrete Betreuungssituationen und das Spektrum der zu Betreuenden des Pflegedienstes angepasst ist. Wenn dieser zum Beispiel keine Behandlungspflege anbietet, muss er dafür auch keine Hygienemaßnahmen festlegen.

 

Besondere Anforderungen für ambulante Pflegedienste ergeben sich daraus, dass die Pflege hier in den Privaträumen der Pflegebedürftigen geschieht. Deshalb finden sich im Rahmenhygieneplan auch Hinweise für Pflegebedürftige und Angehörige zur Hygiene im Wohnumfeld.

Wer muss den Hygieneplan erstellen?

Das RKI gibt eine Empfehlung zu den personellen und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen (Quelle 6). Danach gehört es zu den Aufgaben einer Hygienefachkraft, Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionspläne zu erstellen:

„Sie wirkt bei der Erstellung von Maßnahmen zur Infektionsprävention und von Inhalten von Hygieneplänen mit und vermittelt diese vor Ort auf den Stationen und in den Funktionsbereichen.“

Eine Hygienefachkraft muss eine staatliche Ausbildung in der Krankenpflege und zwei Jahre Berufserfahrung vorweisen, außerdem eine entsprechende Weiterbildung.

 

Im stationären Bereich sollte es Hygienebeauftragte Pflegekräfte (HBP) geben, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und ihres Interesses an Hygiene ebenfalls am Hygieneplan mitwirken können. Dementsprechend sollte es auch in der ambulanten medizinischen und pflegerischen Versorgung Hygienebeauftragte Pflegekräfte (HBPa) geben.

Wie wird der Hygieneplan richtig umgesetzt?

„Das Personal muss eingewiesen und das auch dokumentiert werden“, sagt Heike König. Zu den jährlichen Pflichtschulungen sowohl für stationäre als auch für ambulante Pflege gehört zwingend eine in Hygiene. Doch damit ist es nicht getan. Auch Kontrollen sind wichtig und die regelmäßige Überprüfung des Planes auf seine Aktualität. Heike König: „Letztendlich sind die Leitungen dafür verantwortlich, dass der Hygieneplan eingehalten wird.“ (sas)

 

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Quellenangaben

Quelle 1: § 35 IfSG – Einzelnorm

Quelle 2: Deutsche Gesellschaft fuer Allgemeine und Krankenhaus-Hygiene e.V.

Quelle 3: RKI – Empfehlungen der KRINKO

Quelle 4: Rahmenhygieneplan für Alten- und Altenpflegeheime gemäß § 36 IfSG

Quelle 5: Rahmen-Hygieneplan

Quelle 6: Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene