Testpflicht für Arbeitgeber: Das müssen Unternehmen leisten

3-G-Regel in Betrieben, erweiterte Testpflicht in Kliniken und Pflegeheimen – die Verwirrung ist groß. Das merken wir an vielen Anfragen nach unserem PoC-Kurs, den wir schon seit Anfang der Pandemie kostenlos an medizinische Einrichtungen geben. Doch brauchen jetzt alle Betriebe, Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Schulungen in Antigen-Testungen? Gibt es eine Testpflicht für Arbeitgeber? Wir haben im Gesetz nachgeschaut.

Muss der Arbeitgeber testen?

Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot machen. Das steht in der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, §4. Nach Auskunft des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales reicht es dafür, jedem Mitarbeiter wöchentlich zwei Testkits in die Hand zu drücken: „Um dem Anspruch nach § 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung umzusetzen, genügt aber auch die Aushändigung von zwei Selbsttests ohne Aufsicht (dann aber auch ohne Testnachweis)“. Eine Testpflicht für Arbeitgeber gibt es also nicht, sondern nur die Pflicht, Tests zur Verfügung zu stellen.

Ohne den Testnachweis können die Beschäftigten diesen Test vom Arbeitgeber allerdings nicht nutzen, um der 3-G-Vorschrift zu genügen. Seit 25. November 2021 dürfen Arbeitnehmer die Arbeitsstätte nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und das nachweisen können (§ 28b, Absatz 1, Infektionsschutzgesetz IfSG). Deshalb gehen viele Arbeitgeber dazu über, ihren Arbeitnehmern zwei oder mehrmals die Woche einen Test im Betrieb oder in der Einrichtung anzubieten.

Dazu hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten: Er kann bei einem Testzentrum für die Tests seiner Mitarbeiter zahlen. Oder er bietet Tests in der Arbeitsstätte selbst an. Die Mitarbeiter dürfen den Betrieb oder die Einrichtung nur ohne Nachweis betreten, wenn sie dort getestet (oder geimpft) werden.

Darf der Arbeitgeber Schnelltests anbieten?

Wenn der Arbeitgeber Tests anbietet, eignen sich PCR-Tests nicht, weil deren Auswertung lange braucht. Für diesen Test beim Arbeitgeber eignen sich Schnelltests – die Beschäftigten dürfen schließlich erst an ihren Arbeitsplatz, wenn das negative Testergebnis vorliegt.

Wer darf die Schnelltests machen?

Egal, ob der Arbeitgeber den Test zweimal wöchentlich oder sogar täglich anbietet – für das Testpersonal gilt immer: Es muss entweder vom Fach – also medizinisch ausgebildet – sein oder von fachkundigen Personen geschult. „Als Testpersonal einzusetzen sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung oder durch fachkundige Personen, insbesondere durch eine ärztliche Schulung qualifiziertes Personal“, sagt das NRW-Gesundheitsministerium. Folgende Inhalte sollten dieser Auskunft nach mindestens vermittelt werden:   Sicherheitsbewusstsein für Hygiene, Kenntnisse der Anatomie und Schaffung von Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen,   praktische Übungen zur sachgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (richtiges An-, Ablegen, Händedesinfektion, Reinigen, Entsorgen),   praktische Übung zur sachgerechten Anwendung des verkehrsfähigen Tests (Hygienemaßnahmen, richtige Abstrichnahme sowie Auswertung, Umgang mit Abwehrreaktionen (Niesen, Husten, Kopfbewegungen).

Welche Corona-Tests gibt es?

PCR-Tests: Sind am zuverlässigsten, dauern aber auch am längsten. Die Nasen-Rachen-Abstriche werden nur von medizinischem Personal vorgenommen. Die Auswertung erfolgt im Labor.

Antigen-Schnelltests: Sie werden von geschultem Personal durchgeführt, das einen Nasen- oder Rachenabstrich macht. Die Auswertung erfolgt vor Ort und innerhalb kurzer Zeit.

Selbsttests: Antigen-Schnelltests, die jeder selbst machen kann – zum Beispiel zu Hause. Dafür reicht es, eine Probe aus der Nase zu nehmen. Das Ergebnis kann nach kurzer Zeit abgelesen werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Fragen und Antworten zu Covid-19-Tests

Selbsttest beim Arbeitgeber

Das Testangebot des Arbeitgebers darf auch ein Selbsttest sein, den der Arbeitnehmer unter Aufsicht macht. Die Mitarbeiter, die das Unternehmen mit der Aufsicht betraut, müssen entsprechend geschult sein. Dafür reicht laut Bundesgesundheitsministerium eine Unterweisung durch den Arbeitgeber (BMG, Fragen und Antworten zu Covid-19-Tests).

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen teilt auf unsere Anfrage mit:

„Die Personen, die die Vornahme der Selbsttests beaufsichtigten und das Ergebnis bestätigen, müssen in diese Aufgabe eingewiesen sein. Gegenstand der Einweisung muss die korrekte Anwendung der verwendeten Tests sein, damit die eingewiesenen Personen offensichtlich fehlerhafte Anwendungen erkennen und die Personen, die sich testen, bei der Anwendung durch Hinweise unterstützen können. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Dies ergibt sich aus einer Anlage zur Test- und Quarantäneverordnung des Landes.“

In NRW zum Beispiel können Unternehmen über das Gesundheitsministerium anmelden, wenn sie beaufsichtigte Selbsttestungen durchführen lassen wollen. Dort bekommen sie dann auch den Vordruck für die Zertifikate.

Welche Arbeitgeber müssen testen?

Wie gesagt: Eine allgemeine Testpflicht für Arbeitgeber gibt es nicht. Sie müssen nur mindestens zwei Testangebote pro Woche machen. Aber Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens bekommen mit §28b, Absatz 2, Infektionsschutzgesetz einen besonderen Auftrag: Sie müssen ein Testkonzept erstellen und allen Beschäftigten und Besuchern anbieten, sie zu testen. Das wird umso wichtiger, als Besucher nur noch mit aktuellem negativen Testergebnis die Einrichtung betreten dürfen – auch wenn sie geimpft oder genesen sind.

Für Einrichtungen des Gesundheitswesens bieten wir unseren Kurs Antigentest (PoC) sicher anwenden an. Krankenhäuser, Psychiatrien, Pflegeheime oder Reha-Einrichtungen können ihre Mitarbeiter damit kostenlos schulen.

Sabrina Steiger, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit