Unterweisungspflichten im Krankenhaus – diese Schulungen müssen sein
Arbeitsschutz, Brandschutz, Datenschutz: In vielen Bereichen müssen Arbeitgeber ihr Personal regelmäßig schulen. Im Krankenhaus kommt noch die Unterweisungspflicht auf besonderen Gebieten hinzu: in Hygiene zum Beispiel oder dem Umgang mit Zytostatika.
Doch welchen Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschrieben? Und wie oft müssen sie sein? Wir geben einen Überblick.
Arbeitsschutz und Brandschutz: Jährliche Unterweisung ist Pflicht für alle Arbeitgeber
Jedes Unternehmen und jeder Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung erarbeiten und sein Personal vor Gesundheitsschäden und Arbeitsunfällen schützen. Auch Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten müssen Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz ergreifen. Für Arbeitsschutz und Brandschutz gilt deshalb die Unterweisungspflicht auch im Krankenhaus.
Arbeitsschutz
Die Erstunterweisung erfolgt nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 (Quelle 1) zur Einstellung des Arbeitnehmers, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und vor der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Eine regelmäßige Auffrischung muss es nach dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DUGV) § 4 Vorschrift 1 (Quelle 2) mindestens einmal jährlich geben. Vorgeschrieben ist dabei immer, dass die Arbeitsschutzunterweisung auf die Gefahren ausgerichtet ist, die sich für den Arbeitnehmer an seinem speziellen Arbeitsplatz ergeben. Im Krankenhaus gehört deshalb zwingend auch der Umgang mit Biostoffen (Biostoffverordnung) und Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) dazu.
Brandschutz
Genauso ist es beim Brandschutz. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin muss vor Aufnahme der Beschäftigung und bei einer Veränderung des Tätigkeitbereiches in den geltenden Brandschutzmaßnahmen unterwiesen werden. Danach muss die Unterweisung mindestens jährlich wiederholt werden. Das legt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihren Arbeitsstättenregeln (ASR) A 2.2 Absatz 7 (Quelle 3) fest.
§ 10 ArbSchG (Quelle 4) schreibt nicht nur vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten im Brandfall schützen muss. Auch der Anwesenheit dritter Personen muss dabei Rechnung getragen werden. Im Krankenhaus muss die jährliche Unterweisung deshalb auch auf die Rettung der Patienten eingehen.
Sonderfälle: Brandschutzhelfer und Ersthelfer
Seiner Unterweisungspflicht kann ein Krankenhaus übrigens online nachkommen – bis auf wenige Ausnahmen. Bei Brandschutzhelfern muss ein praktischer Übungsteil die theoretische Online-Unterweisung ergänzen. Ein bestimmter Prozentsatz von Beschäftigten muss zu Brandschutzhelfern ausgebildet werden (Quelle 5). Ersthelfer, die ein Unternehmen in ähnlicher Zahl wie Brandschutzhelfer ausbilden muss, dürfen nach DUGV 1 (Quelle 6) ausschließlich in Präsenz geschult werden. Reanimation dagegen, die im Krankenhaus nicht nur ärztliches und pflegerisches Personal, sondern auch die Mitarbeiter der Verwaltung beherrschen sollten (Quelle 7), darf in der Kombination von Präsenzseminaren für den praktischen Teil und Onlineschulungen für den theoretischen Teil unterwiesen werden.
Hygiene, Strahlenschutz und mehr: Pflichtschulungen im Krankenhaus
Auch in Hygiene müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Krankenhaus jährlich geschult werden. So empfiehlt es die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Die KRINKO hat mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 23 (Quelle c) den gesetzlichen Auftrag bekommen, diese Empfehlungen zur Umsetzung des Infektionsschutzes für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu erarbeiten.
Umgesetzt werden sie in den Hygieneverordnungen der Länder. So heißt es in § 7 der nordrhein-westfälischen HygMedVO: „Die Leitung der Einrichtung informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8 Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter Weise.“ (Quelle 9)
Zum in der Einrichtung tätigen Personal gehört übrigens auch Reinigungspersonal von Fremdfirmen. Für deren fehlende Unterweisung kann die Geschäftsführung ebenso verantwortlich gemacht werden.
Sonderfall: Küchenhygiene
Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit Lebensmitteln umgehen, ist alle zwei Jahre eine Schulung in Küchenhygiene vorgeschrieben. Das gilt zum Beispiel auch für Pflegekräfte auf der Station, die den Patienten Essen austeilen. Die Erstbelehrung erfolgt persönlich. Die Folgebelehrung nach IfSG § 42/43 (Quelle 10) kann mit Onlineschulungen gegeben werden.
Strahlenschutz
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen vor Röntgenstrahlen geschützt werden – auch eine Frage des Arbeitsschutzes. Jeder, der einer Strahlendosis ausgesetzt, muss deshalb nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) § 63 (Quelle 11) jährlich im Strahlenschutz unterwiesen werden. Dazu gehören nicht nur Radiologen, sondern zum Beispiel auch Kardiologen, Urologen und alle Mitarbeiter im OP-Bereich oder auf der Intensivstation.
Zytostatika
Alle Mitarbeitenden, die mit Zytostatika umgehen – also mit toxischen Substanzen aus der Krebsmedizin, die das Zellwachstum oder die Zellteilung verhindern – müssen jährlich in diesem Umgang geschult werden. Das schreibt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vor. In § 14.2 (Quelle 12) wird explizit eine mündliche Unterweisung gefordert. Es ist ausdrücklich keine persönliche Unterweisung gefordert. Videos mit gesprochenem Text sind konform. Diese Unterweisung muss mindestens einmal im Jahr wiederholt werden.
Transfusion
Die regelmäßige Unterweisungspflicht im Umgang mit Blutprodukten gilt für alle an einer Transfusion Beteiligten – vom Transportmitarbeiter bis zur transfundierenden Ärztin. Diese Unterweisung im Krankenhaus ist nach den Vorgaben der Bundesärztekammer im Rahmen der Qualitätssicherung der Transfusion Pflicht (Quelle 13). Wie oft, ist nicht vorgeschrieben. Die Ärztekammern jedoch fordern die jährliche Schulung. Denn wenn bei einer Transfusion ein Fehler passiert, ein Mensch stirbt und die Angehörigen das Krankenhaus verklagen, muss dieses nachweisen können, dass seine Mitarbeiter ausreichend unterwiesen wurden. Und die Beweislast trägt das Krankenhaus!
Datenschutz
Datenschutz und IT-Sicherheit: jährliche Unterweisung im Krankenhaus ist unerlässlich
In Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit gibt es keine ausdrücklichen Vorschriften zur Unterweisungspflicht im Krankenhaus. Aber es gibt gesetzliche Vorgaben, die am besten durch die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter erfüllt werden können.
Im Krankenhaus gehen die Beschäftigten mit sehr sensiblen Daten zur Gesundheit der Patientinnen und Patienten um. Nicht nur deshalb ist eine regelmäßige Schulung des Personals wichtig: Eine Verletzung des Datenschutzes kann strafrechtliche Konseqenzen haben – sowohl für den einzelnen Mitarbeiter als auch für die Geschäftsführung des Krankenhauses. Eine Unterweisungspflicht im Krankenhaus ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwar nicht explizit festgelegt, aber verschiedene andere Pflichten, denen durch die nachweisbare Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Datenschutz Genüge getan werden kann. Zum Beispiel müssen nach Artikel 32 DSGVO (Quelle 14) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“. Diese Anforderung kann nur erfüllt werden, wenn das Personal regelmäßig in diesen Grundsätzen und Maßnahmen geschult wird. Der Nachweis solcher Schulungen kann im Schadensfall das Bußgeld verringern. Das Kirchliche Datenschutzgesetz KDG für die katholische Kirche und das Datenschutzgesetz für die Evangelische Kirche in Deutschland DSGEKD schreiben die Schulung alle zwei Jahre vor.
IT-Sicherheit
Ähnlich verhält es sich bei der IT-Sicherheit: Hier sind die Krankenhäuser der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) verpflichtet, „angemessene organisatorische und technische Voraussetzungen zum Schutz der IT zu treffen“. So steht es im BSI-Gesetz § 8a (Quelle 15). Diese müssen sie dem Bundesamt für Sicherheit im Informationswesen (BSI) alle zwei Jahre nachweisen. Besser ist es jedoch, jedes Jahr zu schulen, um mit Entwicklungen in Sachen Cyberkriminalität Schritt halten zu können.
Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz: Unterweisungspflicht für katholische Krankenhäuser
Seit 2020 gilt eine besondere Unterweisungspflicht für katholische Einrichtungen: Sie müssen nach Beschluss des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz ihr Personal in der Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz schulen. Das gilt auch für katholische Krankenhäuser.
Bei der Unterweisungspflicht im Krankenhaus geht es sowohl um den Schutz der Mitarbeiter als auch um die Patientensicherheit. Und immer gilt: Sie ist Chefsache. Die Krankenhausleitung haftet bei Schadensersatzklagen unter Umständen sogar persönlich, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie das Personal im Haus ordnungsgemäß geschult hat. (sas)
Quellen:
Quelle 1: § 12 ArbSchG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 2: BGHM: § 4 Unterweisung der Versicherten
Quelle 3: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (safety-feuerloeschtechnik.de)
Quelle 4: § 10 ArbSchG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 5 BGHM: ASR-A2.2-Textauszug
Quelle 6: BGHM: Ersthelferausbildung
Quelle 7: § 323c StGB – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 8: § 23 IfSG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle :10 § 43 IfSG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 11: § 63 StrlSchV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 12: § 14 GefStoffV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Quelle 14: Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de)