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Rechtssichere Online-Unterweisung für Ihrer Mitarbeitenden: Von Arbeitsschutz über Datenschutz bis IT-Sicherheit. Alle Schulungen in einem E-Learning-System.

AGG
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Arbeitsschutz
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Brandschutz
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Brandschutzhelfer
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Compliance
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Datenschutz
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Fahrerunterweisung
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Hygiene
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IT-Sicherheit
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Diese Schulungen müssen sein

Hygiene, Brandschutz, Datenschutz: In vielen Bereichen müssen Arbeitgeber ihr Personal regelmäßig schulen. Folgende Unterweisungspflichten gelten für Kita und Jugendhilfe-Einrichtungen.

Hygiene: Unterweisungen in Kita und Jugendhilfe

Infektionskrankheiten oder auch Läuse sind in Gemeinschaftseinrichtung immer wieder ein Thema. Um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten, sind Hygiene und die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes sehr wichtig. Deshalb müssen Arbeitgeber von Kitas und Jugendhilfen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (Quelle 1) regelmäßig in Hygiene schulen – und zwar nicht nur Mitarbeiter, sondern alle, die regelmäßige Aufgaben in der Einrichtung erledigen. Dazu gehören auch Putzkräfte und das Küchenpersonal.

 

Die Unterweisung muss zu Beginn der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre erneut erfolgen. Es geht darin zum Beispiel um meldepflichtige Krankheiten und den Umgang damit: Welche Erkrankungen müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden? Wer muss sie melden? Wann dürfen infizierte Kinder und Jugendliche die Einrichtung wieder betreten?

 

Gesetzlich vorgeschrieben ist auch ein Hygieneplan für Kitas (Quelle 2), genauso natürlich für die Jugendhilfe. Im Hygieneplan legt die Einrichtungsleitung fest, was gemacht werden muss, um die Hygienevorschriften einzuhalten. Die Mitarbeiter müssen in der Umsetzung des Planes geschult werden.

 

Sonderfall: Küchenhygiene

Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mit Lebensmitteln umgehen, ist alle zwei Jahre eine Schulung in Küchenhygiene vorgeschrieben. Das gilt auch für pädagogische Mitarbeiter, die mit den Kindern frühstücken oder Essen austeilen. Die Erstbelehrung erhalten die Mitarbeiter im Gesundheitsamt. Die Folgebelehrung nach IfSG § 42/43 (Quelle 3) kann mit Onlineschulungen gegeben werden.

 

Arbeitsschutz und Brandschutz: Jährliche Unterweisung ist Pflicht für alle Arbeitgeber

Wie für jedes Unternehmen und jeden Arbeitgeber ist eine Gefährdungsbeurteilung auch für die Kita Pflicht. Genauso müssen Jugendhilfeeinrichtungen prüfen, vor welchen Gesundheitsschäden sie ihre Mitarbeiter schützen müssen.

 

Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten müssen Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz ergreifen. Für Arbeitsschutz und Brandschutz gilt deshalb die Unterweisungspflicht auch in Kita und Jugendhilfe.

 

Arbeitsschutz in Kita und Jugendhilfe

Die Erstunterweisung erfolgt nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 12 (Quelle 4) zur Einstellung des Arbeitnehmers, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und vor der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Eine regelmäßige Auffrischung muss es nach dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DUGV) § 4 Vorschrift 1 (Quelle 5) mindestens einmal jährlich geben. Vorgeschrieben ist dabei immer, dass die Arbeitsschutzunterweisung auf die Gefahren ausgerichtet ist, die sich für den Arbeitnehmer an seinem speziellen Arbeitsplatz ergeben.

 

Brandschutz in Kita und Jugendhilfe

Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin muss vor Aufnahme der Beschäftigung und bei einer Veränderung des Tätigkeitbereiches in den geltenden Brandschutzmaßnahmen unterwiesen werden. Danach muss die Unterweisung mindestens jährlich wiederholt werden. Das legt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihren Arbeitsstättenregeln (ASR) A 2.2 Absatz 7 (Quelle 6) fest.

 

Brandschutz im Kindergarten und in Jugendhilfeeinrichtungen gilt auch für die Schutzbefohlenen. § 10 ArbSchG (Quelle 7) schreibt nicht nur vor, dass die Beschäftigten im Brandfall geschützt werden müssen. Auch der Anwesenheit dritter Personen soll dabei Rechnung getragen werden. In Kita und Jugendhilfe muss die jährliche Unterweisung deshalb auch auf die Rettung der Kinder und Jugendlichen eingehen.

 

Sonderfälle: Brandschutzhelfer und Ersthelfer

Seiner Unterweisungspflicht kann ein Jugendhilfeträger oder eine Kindertagesstätte übrigens online nachkommen – bis auf wenige Ausnahmen. Bei Brandschutzhelfern muss ein praktischer Übungsteil die theoretische Online-Unterweisung ergänzen. Ein bestimmter Prozentsatz von Beschäftigten muss zu Brandschutzhelfern ausgebildet werden (Quelle 8).  Ersthelfer, die ein Unternehmen in ähnlicher Zahl wie Brandschutzhelfer ausbilden muss, dürfen nach DUGV 1 (Quelle 9) ausschließlich in Präsenz geschult werden.

Datenschutz und IT-Sicherheit: jährliche Unterweisung in Kita und Jugendhilfe

In Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit gibt es keine ausdrücklichen Vorschriften zur Unterweisungspflicht in Kita und Jugendhilfe. Aber es gibt gesetzliche Vorgaben, die am besten durch die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter erfüllt werden können.

Datenschutz in Kita und Jugendhilfe

Wenn es um Kinder geht, ist Datenschutz besonders wichtig. Gerade in der Jugendhilfe, wo es um sensible Daten zur körperlichen und psychischen Gesundheit und die familiären Hintergründe der Schutzbefohlenen geht. Nicht nur deshalb ist eine regelmäßige Schulung des Personals wichtig: Eine Verletzung des Datenschutzes kann strafrechtliche Konsequenzen haben – sowohl für den einzelnen Mitarbeiter als auch für die Geschäftsführung.

 

Eine Unterweisungspflicht ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwar nicht explizit festgelegt, aber verschiedene andere Pflichten, denen durch die nachweisbare Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Datenschutz Genüge getan werden kann. Zum Beispiel müssen nach Artikel 32 DSGVO (Quelle 10) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um „ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten“. Diese Anforderung kann nur erfüllt werden, wenn das Personal regelmäßig in diesen Grundsätzen und Maßnahmen geschult wird. Der Nachweis solcher Schulungen kann im Schadensfall das Bußgeld verringern.

 

Das Kirchliche Datenschutzgesetz KDG für die katholische Kirche und das Datenschutzgesetz für die Evangelische Kirche in Deutschland DSGEKD schreiben die Schulung alle zwei Jahre vor.

 

IT-Sicherheit in Kita und Jugendhilfe

Ähnlich verhält es sich bei der IT-Sicherheit: Wenn die IT nicht sicher ist, sind es die sensiblen Daten der Kinder und Jugendlichen schließlich auch nicht. Mitarbeiter müssen Gefahren wie Phishing-Mails erkennen und mit Passwörtern richtig umgehen können. Am besten werden sie jedes Jahr darin geschult, um mit Entwicklungen in Sachen Cyberkriminalität Schritt halten zu können.

Schutz vor Diskriminierung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten vor Diskriminierung schützen – vor Benachteiligung aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dieser Schutzpflicht kommen sie nach § 12 AGG (Quelle 11) nach, wenn sie Ihre Beschäftigten regelmäßig schulen. Das gilt auch für die AGG-Unterweisung in Kitas und Jugendhilfe-Einrichtungen.

Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz

Seit 2020 gilt eine besondere Unterweisungspflicht für katholische Kitas und Jugendhilfe-Einrichtungen: Sie müssen nach Beschluss des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz ihr Personal in der Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz schulen. Das gilt auch für katholische Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen.

Bei der Unterweisungspflicht in Kita und Jugendhilfe geht es sowohl um den Schutz der Mitarbeiter als auch um die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen. Und immer gilt: Sie ist Chefsache. Der Träger haftet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er das Personal im Haus ordnungsgemäß geschult hat. (sas)

 

Quellen:

Quelle 1: § 34 IfSG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Quelle 2: § 36 IfSG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Quelle 3: § 43 IfSG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Quelle 4: § 12 ArbSchG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Quelle 5: BGHM: § 4 Unterweisung der Versicherten

Quelle 6: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (safety-feuerloeschtechnik.de)

Quelle 7: § 10 ArbSchG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Quelle 8: BGHM: ASR-A2.2-Textauszug

Quelle 9: BGHM: Ersthelferausbildung

Quelle 10: Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de)

Quelle 11: § 12 AGG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)